Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
| 1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38) |
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
| 1. | einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, | ||
| 2. | einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, | ||
| 3. | der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, | ||
| 4. | wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, | ||
| 5. | der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, | ||
| 6. | der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: | ||
| a) | das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, | ||
| b) | die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, | ||
| c) | es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und | ||
| d) | die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW | ||
| oder | |||
| 7. | der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient. | ||
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
| 1. | den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, | |
| 2. | den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, | |
| 3. | schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, | |
| 4. | unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, | |
| 5. | Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, | |
| 6. | Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, | |
| 7. | die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder | |
| 8. | die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. |
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
| 1. | die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen: | ||
| a) | das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, | ||
| b) | die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, | ||
| c) | die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, | ||
| d) | das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, | ||
| e) | das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, | ||
| f) | im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und | ||
| g) | es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich, | ||
| 2. | die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: | ||
| a) | das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, | ||
| b) | das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, | ||
| c) | das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und | ||
| d) | Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird, | ||
| 3. | die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, | ||
| 4. | die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, | ||
| 5. | die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: | ||
| a) | das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, | ||
| b) | die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und | ||
| c) | bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird, | ||
| 6. | die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. | ||
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
| 1. | sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, | |
| 2. | die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und | |
| 3. | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. |
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.
Hinweis der Redaktion:Zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c siehe § 245b und § 1 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch (AGBauGB) vom 23.06.2009 (GBl. S. 251), in Kraft getreten am 27.6.2009, mit folgendem Wortlaut:
"§ 1
Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden."
Eine gleichlautende, jedoch bis 31.12.2008 befristete Vorschrift war im vorhergehenden Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) (Artikel 3 des Gesetzes vom 3.5.2005 [GBl. S. 330]) enthalten.
Rechtsprechung zu § 35 BauGB
- 167 Entscheidungen zu § 35 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 35 BauGB im Volltext bei

- 73 Urteilsbesprechungen zu § 35 BauGB bei ibr-online
- BVerwG, an Legehennenbetrieb heranrückende Wohnbebauung, 23.01.02
§ 35 III 1 Nr. 3 BauGB, "Verzicht" der Betroffenen auf Schutz vor Belästigungen ist unbeachtlich;
§ 1 BauGB, § 50 BImSchG, private Verzichtserklärungen sind, auch wenn sie dinglich gesichert sind, grds. für die Bauleitplanung und die Einhaltung des Trennungsgrundsatzes ohne Bedeutung (Hinweis: vgl. dazu auch VGH, «Intensiv-Obstanbau II»)
- BVerwG, Windpark [BVerwG], 13.12.01 (NJW 2002, 194)
§ 35 I Nr. 6, III Nr. 5 BauGB, § 8a II 2 BNatSchG, § 8 III BNatSchG (§ 11 III 1 NatSchG), bauplanungsrechtliche und naturschutzrechtliche Abwägungen stehen eigenständig nebeneinander;
die Abwägungsentscheidung nach § 8 III BNatSchG (und § 11 III 1 NatSchG in bundesrechtskonformer Auslegung) unterliegt einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, wenn sie im Zusammenhang mit der ebenfalls voll überprüfbaren Abwägungsentscheidung nach § 35 I BauGB ("nachvollziehende Abwägung") getroffen wird;
bei Erledigung (hier: Gesetzesänderung) nach Einlegung der Revision ist - ohne Rücksicht auf § 142 VwGO - gem. § 173 VwGO, § 264 Nr. 3 ZPO, § 113 I 4, V VwGO der Übergang von einem Bescheidungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig;
§ 13 I 1 GKG, Streitwert für ein Baugenehmigungsverfahren (§§ 49 ff LBO) grds. 10 % der Herstellungskosten, 7,5 % für ein Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 57 LBO)
- BVerwG, Böhmisches Dorf Berlin, 18.5.01 (NVwZ 2001, 1043)
zur Abgrenzung der Regelungsbereiche des Baurechts (Bodenrechts) (Art. 74 I Nr. 18 GG, § 1 I, III BauGB) und des Denkmalschutzrechts (vgl. für Baden-Württemberg: Art. 3c II Verf, §§ 1 ff DSchG, vgl. auch § 1 V 1 Nr. 5 BauGB, § 35 III 1 Nr. 5 BauGB): kein Vorschieben des Städtebaurechts für Zwecke des Denkmalschutzes
- BVerwG, Umbau Getreidescheune in Wohnhaus, 18.5.01
§ 35 III Nr. 7 BauGB, "Verfestigung einer Splittersiedlung": Fehlen einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand;
§ 35 IV 1 Nr. 1 e BauGB, "räumlich-funktionaler Zusammenhang"
- BVerwG, vages Erweiterungsinteresse, 5.9.00 (NVwZ-RR 2001, 82)
§ 35 I Nr. 1 BauGB, im Hinblick auf die Möglichkeit der Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich besteht jedenfalls dann kein Abwehrrecht des Landwirts gegen Drittvorhaben (nach § 35 III Nr. 3 BauGB), wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist
- VGH, Windpark, 20.4.00 (NVwZ 2000, 1063)
§ 35 I Nr. 6 BauGB, auch für privilegierte Vorhaben gilt der Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (hier: Verstoß gegen § 35 III Nr. 5 BauGB);
§ 8a II 2 BNatSchG, § 10 I Nr. 2 NatSchG, zur Frage einer "erheblichen Beeinträchtigung";
§ 11 I Nr. 2, 3 NatSchG, "Vermeidbarkeit" (hier verneint), "Ausgleich" (hier verneint);
§ 11 III 1 NatSchG (Auslegung unter Berücksichtigung von § 8 III BNatSchG), nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der behördlichen Abwägung (Hinweis: insoweit anders «Windpark (BVerwG)» unter Aufhebung der VGH-Entscheidung)
- BVerwG, Bootshütte, 14.4.00 (NVwZ 2000, 1048)
§§ 124, 65 VwGO, eine beigeladene Gemeinde kann auch dann Berufung wegen Betroffenheit in ihrer Planungshoheit einlegen, wenn sie erstinstanzlich keinen Antrag gestellt hatte (materielle statt formelle Beschwer), Art. 28 II GG, § 36 BauGB;
§ 29 BauGB, unterschiedliche Begriffe der Nutzungsänderung im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht (vgl. für Baden-Württemberg: § 2 XII Nr. 1 LBO, § 50 II LBO);
§ 35 BauGB, Verfestigung einer Splittersiedlung durch Bootshütte
- OVG NRW, Gastronomiebetrieb Hofgrundstück, 13.11.98 (NuR 2000, 109)
§ 113 I 4 VwGO, zur Frage des Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei beabsichtigter Verfolgung von Staatshaftungsansprüchen, § 839 BGB;
§ 35 IV 1 Nr. 4 BauGB
- BVerwG, abgebrannte Holzhütte, 8.10.98 (BVerwGE 107, 264)
§ 35 IV 1 Nr. 3 BauGB, "zulässigerweise errichtet" nur bei anfänglicher materieller Baurechtmäßigkeit oder bei erteilter Baugenehmigung, nicht aber bei Genehmigungs- und Anzeigefreiheit
- BVerwG, Doppelgarage auf ehemaligem Scheunengelände, 12.3.98 (BVerwGE 106, 228)
§ 35 IV 1 Nr. 5 BauGB;
Art. 14 GG, kein baurechtlicher Bestandsschutz unmittelbar aufgrund Verfassungsrechts, § 35 BauGB ist in seinem Geltungsbereich abschließende Regelung
- VGH, Verkauf an Selbstpflücker, 15.2.96 (BWGZ 1996, 572)
§ 35 I Nr. 1 BauGB, Selbstvermarktung gehört zur Urproduktion, (hier: zumutbares und deshalb von der Gemeinde anzunehmendes) Erschließungsangebot im Außenbereich
- BVerwG, Monumentalfiguren, 13.4.95 (NJW 1995, 2648)
§ 35 II, III BauGB, Art. 5 III GG, Baukunst, Wirkbereich, verfassungsimmanente Schranken, Art. 2 II GG, Art. 20a GG
- VGH, geschlossene Grube für Wochenendhaus, 29.6.93 (NVwZ-RR 94, 562)
§ 35 II BauGB, ausreichende Erschließung, Anforderungen an die Abwasserbeseitung, § 33 III LBO, § 17 II 2 LBOAVO, geschlossene Grube oder Kleinkläranlage in der Regel nicht ausreichend
- BVerwG, ehemaliger Bahnhof, 17.1.91 (NVwZ-RR 1991, 339)
§ 35 IV Nr. 4 BauGB, die die Kulturlandschaft prägende Wirkung muß vom Gebäude selbst ausgehen
- BVerwG, Altenheim im Außenbereich, 25.3.88 (NVwZ 1989, 667)
§§ 29 ff BauGB, Genehmigungsbedürftigkeit einer Nutzungsänderung bei bodenrechtlicher Relevanz, § 1 V 2 Nr. 3 BauGB;
§ 35 III BauGB, regelmäßige Unzulässigkeit von Altenheimen im Außenbereich;
Art. 14 I 1 GG, zum bundesrechtlichen Bestandsschutz für ausgeübte Nutzungen, Bestandsschutz steht einem Genehmigungserfordernis nicht entgegen
- BVerwG, Erschließungsangebot III, 7.2.86 (BVerwGE 74, 19)
§ 35 II BauGB, zu den Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde ausnahmsweise verpflichtet ist, das Erschließungsangebot eines Privaten zur Ermöglichung eines Vorhabens im Außenbereich anzunehmen, § 123 IV BauGB;
§ 65 II VwGO, trotz unterlassener notwendiger Beiladung keine Urteilsaufhebung, wenn die gerichtliche Entscheidung den Beizuladenden letztlich nicht beeinträchtigt
- BVerwG, Erschließungsangebot II, 30.8.85 (NVwZ 1986, 38)
§ 35 I Nr. 1 BBauG (§ 35 I Nr. 1 BauGB), Anforderungen an die ausreichende Erschließung sind vorhabenabhängig;
ausnahmsweise Pflicht der Gemeinde zur Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots im Außenbereich
- BVerwG, zum Wohnhaus umgebautes Wochenendhaus, 28.10.83 (NVwZ 1984, 510)
§§ 29 ff BauGB, zur bodenrechtlichen Relevanz einer Nutzungsänderung;
§ 35 III Nr. 7 BauGB, zur Gefahr der Erweiterung einer Splittersiedlung
- BVerwG, Schweinemaststall, 25.2.77 (BVerwGE 52, 122)
§ 35 BBauG (vgl. §§ 34, 35 BauGB), Rücksichtnahmegebot, § 3 BImSchG, Vorbelastung, Drittschutz, abgegrenzter Kreis;
Art. 14 GG, "schwer und unerträgliches" Betroffensein
- BVerwG, Flachglas, 5.7.74 (BVerwGE 45, 309)
§ 1 VI BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall, planungsrechtlicher Trennungsgrundsatz;
Nachbarklage, § 35 II BauGB, Art. 14 GG, "schweres und unerträgliches" Betroffensein;
§ 65 II VwGO, zur notwendigen Beiladung
- BVerwG, Minigolf-Platz, 3.3.72 (DVBl 1972, 684)
§ 35 II BBauG (§ 35 BauGB), Gebot der Rücksichtnahme im Außenbereich
- BVerwG, Kraftfutterwerk, 16.4.71 (DVBl 1971, 746)
§ 35 BBauG (§ 35 BauGB), Abwehrrecht des Inhabers eines privilegierten Betriebs im Außenbereich gegen heranrückende Wohnbebauung, Berücksichtigung des Bedürfnisses nach Betriebsausweitung;
zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage
- BVerwG, Autokino, 10.4.68 (BVerwGE 29, 286)
Autokino unterfällt § 35 I Nr. 4 BBauG (§ 35 I Nr. 4 BauGB), Abwägung mit dem Interesse der Bewohner eines angrenzenden Wohngebiets nach den Verhältnissen des Einzelfalls
Literatur im Internet zu § 35 BauGB
- § 35 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
- § 5 (Inhalt des Flächennutzungsplans)
- Sicherung der Bauleitplanung
- Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
- § 15 (Zurückstellung von Baugesuchen)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 29 (Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften)
§ 30 (Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans)
§ 36 (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde)
§ 38 (Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 165 (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Planerhaltung
- § 214 (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Raumordnung in den Ländern
- § 8 (Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bestimmungen für oberirdische Gewässer
- Hochwasserschutz
- § 31b (Überschwemmungsgebiete)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 21 (Verhältnis zum Baurecht)
- Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- § 37 (Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- § 32 (Besonders geschützte Biotope)
- Erholung in Natur und Landschaft
- § 55 (Erholungsschutzstreifen an Gewässern)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 47
- BauGB
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Allgemeine Vorschriften
- § 201 (Begriff der Landwirtschaft) (zu § 35 I Nr. 1)
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Menschen und seinen Ordnungen
- Mensch und Staat
- Art. 3c II (zu § 35 III 1 Nr. 5, IV 1 Nr. 4)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- §§ 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 35 V 2)
- Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB)
- § 1 (zu § 35 IV 1 Nr. 1 c))
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 I (Begriffsbestimmungen) (zu § 35 III 1 Nr. 3)
- Denkmalschutzgesetz (DSchG)
- §§ 1 ff (zu § 35 III 1 Nr. 5, IV 1 Nr. 4)
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