Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44)   
   1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38)   
§ 38
Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Abs. 3 ist anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 38 BauGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Kiesgruben-Planfeststellung, 4.5.88 (BVerwGE 79, 318)
    § 38 BauGB aF, zur "überörtlichen Bedeutung": regelmäßig, wenn das Gebiet zweier Gemeinden tatsächlich berührt wird

Literatur im Internet zu § 38 BauGB

Querverweise

Auf § 38 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
            § 7 (Anpassung an den Flächennutzungsplan)
        Sicherung der Bauleitplanung
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 26 (Ausschluss des Vorkaufsrechts)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Vorbereitung und Durchführung
            § 144 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge)
Redaktionelle Querverweise zu § 38 BauGB:
    Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 31 (Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen)

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