Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4c)   
§ 4
Beteiligung der Behörden

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Rechtsprechung zu § 4 BauGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 4 BauGB

Querverweise

Auf § 4 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Allgemeine Vorschriften
            § 3 (Beteiligung der Öffentlichkeit)
            § 4a (Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung)
            § 4b (Einschaltung eines Dritten)
            § 4c (Überwachung)
          Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
            § 7 (Anpassung an den Flächennutzungsplan)
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
            § 13 (Vereinfachtes Verfahren)
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 33 (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Allgemeine Vorschriften
            § 139 (Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger)
     
      Sonstige Vorschriften
        Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
          Planerhaltung
            § 214 (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren)
     
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Überleitungsvorschriften
          § 244 (Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
    Landesbauordnung (LBO)
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 74 (Örtliche Bauvorschriften)

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