Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4c) |
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Rechtsprechung zu § 4 BauGB
306 Entscheidungen zu § 4 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 18.03.2003 - 15 N 98.2262
Funknetzbetreiber: Träger öffentlicher Belange?
- BVerwG, 07.11.1997 - 4 NB 48.96
Bauplanungsrecht - Rückwirkendes Inkrafttreten eines Bebauungsplans; Behebung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 04.11.1997 - 4 NB 48.96
Normenkontrolle: Rückwirkung eines Bebauungsplans
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.1996 - 5 S 1786/94
Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Behebung von Fehlern im Abwägungsvorgang - ...
- BVerwG, 04.11.1997 - 4 NB 48.96
- BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 14.09
Verhältnis von Bauleitplanung und Fachplanung
Zum selben Verfahren:
- OVG Brandenburg, 08.05.1998 - 3 B 84/97
Bauleitplanung: Interkommunales Abstimmungsgebot bei Planung eines ...
- BGH, 23.01.1992 - III ZR 265/89
Keine Landeshaftung wegen Überschwemmungschäden infolge baubedingter ...
- OVG Brandenburg, 28.01.2000 - 3 B 67/99
Bauplanungsrecht: Genehmigung eines Fabrik-Verkaufs-Zentrum, Abwehransprüche der ...
- VG Sigmaringen, 11.07.2007 - 9 K 732/07
Frage der Verletzung des gemeindenachbarlichen Rücksichtnahmegebots durch ...
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Literatur im Internet zu § 4 BauGB
- § 4 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Träger öffentlicher Belange - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Allgemeine Vorschriften
- Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
- § 7 (Anpassung an den Flächennutzungsplan)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 33 (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Allgemeine Vorschriften
- § 139 (Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Planerhaltung
- § 214 (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 244 (Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 74 (Örtliche Bauvorschriften)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung
- § 18 (Landschaftspläne und Grünordnungspläne)
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