Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44)   
   2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 39 - 44)   
§ 43
Entschädigung und Verfahren

(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend Anwendung.

(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. Für Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend.

(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Abs. 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der §§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen wären.

(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie darauf beruhen, dass

1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem Grundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
2. in einem Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und 3 bestehen und die Nutzung des Grundstücks zu diesen Missständen wesentlich beiträgt.

(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der Entschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 43 BauGB

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Literatur im Internet zu § 43 BauGB

Querverweise

Auf § 43 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
        Sicherung der Bauleitplanung
          Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
            § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 28 (Verfahren und Entschädigung)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Vorbereitung und Durchführung
            § 145 (Genehmigung)
        Stadtumbau
          § 171c (Stadtumbauvertrag)
        Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
          Erhaltungssatzung
            § 173 (Genehmigung, Übernahmeanspruch)
          Städtebauliche Gebote
            § 176 (Baugebot)
            § 179 (Rückbau- und Entsiegelungsgebot)
     
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 217 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
     
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Überleitungsvorschriften
          § 238 (Überleitungsvorschrift für Entschädigungen)
    Straßengesetz (StrG)
      Allgemeine Bestimmungen
        Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
          § 37 (Planfeststellung und Plangenehmigung)

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