Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
| 2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 39 - 44) |
(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend Anwendung.
(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. Für Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend.
(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Abs. 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der §§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen wären.
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie darauf beruhen, dass
| 1. | die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem Grundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder | |
| 2. | in einem Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und 3 bestehen und die Nutzung des Grundstücks zu diesen Missständen wesentlich beiträgt. |
(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der Entschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 43 BauGB
27 Entscheidungen zu § 43 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
Zur nutzungsbeschränkenden Wirkung des Bebauungsplans
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09
Geldentschädigung wegen Nicht-Umsetzung einer Planung
- BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10
Nichtumsetzung von Bebauungsplan: Keine Entschädigung!
- BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09
- BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98
Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche ...
- BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06
"Isolierte" eigentumsverdrängende Planung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 16.06.2009 - 1 BvR 2269/07
Verfassungskonforme Auslegung des § 246a BauGB (1990)
- BVerfG, 16.06.2009 - 1 BvR 2269/07
- BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01
Bemessung einer Enteignungsentschädigung
- BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91
Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch des Eigentümers
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 5 S 782/09
Bewertungsfehler bei Aufhebung der Gebietsfestsetzung
- BGH, 27.09.1990 - III ZR 322/89
Entschädigungsanspruch eines Gewerbebetriebs in Geld wegen temporärer ...
- BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91
Nichtigkeit eines Bebauungsplans
- KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09
Rechtsstellung des Eigentümers eines Grundstücks im städtebaulichen ...
- BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85
Pachtzins für Kleingärten
- BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89
Ausschluß des Übernahmeanspruchs durch eine außerhalb des Enteignungsverfahrens ...
- BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96
Anspruch auf Übernahme eines im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche ausgewiesenen ...
- BGH, 07.07.2011 - III ZR 156/10
Eigentumsverdrängende Planung: Höhe der Entschädigung?
Zum selben Verfahren:
- KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08
Wirksamkeit der Rückübertragung eines im Gebiet einer Sanierungsverordnung ...
- KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08
Formelle Präklusion bei Einwendungen der Miteigentümer
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.1995 - 3 S 3167/94
Normenkontrolle eines Bebauungsplans: klimatologische Auswirkungen eines ...
- BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89
Voraussetzungen einer Entschädigung wegen eines Eingriffs in eine ausgeübte ...
Literatur im Internet zu § 43 BauGB
Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Vorbereitung und Durchführung
- § 145 (Genehmigung)
- Stadtumbau
- § 171c (Stadtumbauvertrag)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 217 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 238 (Überleitungsvorschrift für Entschädigungen)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
- § 37 (Planfeststellung und Plangenehmigung)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17b (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung)
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