Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
| 2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 39 - 44) |
(1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Erfüllt der Begünstigte seine Verpflichtung nicht, ist dem Eigentümer gegenüber auch die Gemeinde verpflichtet; der Begünstigte hat der Gemeinde Ersatz zu leisten.
(2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder Minderung von Auswirkungen, die von der Nutzung eines Grundstücks ausgehen, ist der Eigentümer zur Entschädigung verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung einverstanden war. Ist der Eigentümer auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Auswirkungen, die von der Nutzung seines Grundstücks ausgehen, zu beseitigen oder zu mindern, ist er auch ohne Einverständnis zur Entschädigung verpflichtet, soweit er durch die Festsetzung Aufwendungen erspart. Erfüllt der Eigentümer seine Verpflichtungen nicht, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Die Gemeinde soll den Eigentümer anhören, bevor sie Festsetzungen trifft, die zu einer Entschädigung nach Satz 1 oder 2 führen können.
(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung.
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
(5) In der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 ist auf die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 44 BauGB
23 Entscheidungen zu § 44 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09
Geldentschädigung wegen Nicht-Umsetzung einer Planung
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
Zur nutzungsbeschränkenden Wirkung des Bebauungsplans
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
- KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09
Rechtsstellung des Eigentümers eines Grundstücks im städtebaulichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2001 - 5 S 2711/99
Wiedereinsetzung - mangelnde Rechtskenntnis
- VGH Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 8 S 2228/01
Bebaungsplan zum Schutz einer Flachdachsiedlung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2000 - 3 A 942/92
- OVG Niedersachsen, 12.04.2000 - 1 K 5694/98
Zitiergebot gilt nicht für den Bebauungsplan; Angabe; Ausfertigung; ...
- BVerwG, 17.12.1998 - 4 NB 4.97
Vom Bau freizuhaltende landwirtschaftliche Flächen
- BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89
Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des ...
- BVerwG, 20.07.1990 - 4 C 30.87
- VGH Hessen, 13.03.1990 - 2 R 194/90
Bahnstrom-Freileitung und gemeindliche Antragsbefugnis im Eilverfahren; ...
- VGH Bayern, 17.11.2009 - 1 N 08.2796
Verwaltungsprozessrecht, Bauplanungsrecht: Lauf der Einjahresfrist des § 47 Abs. ...
- OVG Niedersachsen, 15.04.2008 - 1 LA 86/07
Rückbaugebot für früher an Militärangehörige vermietete Wohnblocks; Gebot, ...
- OLG München, 23.12.2004 - 1 U 2491/03
Enteignungsentschädigung: Stichtag für die Bemessung
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04
Bebauungsplan: Auch schriftliche Anregungen zulässig!
- FG Berlin, 28.08.2002 - 2 B 2177/02
Unzutreffende Bescheinigung einer Gemeinde - kein Grundlagenbescheid
- BVerwG, 28.12.2000 - 4 BN 33.00
- BVerwG, 28.12.2000 - 4 BN 32.00
Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO zur Stellung eines ...
- OLG Koblenz, 21.12.1999 - 1 U 1321/98
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs
- OVG Niedersachsen, 29.08.1996 - 1 K 3875/95
Abwägungsmangel eines Bebauungsplanes;; Abgrenzung (Nutzungen); Abstand ...
Literatur im Internet zu § 44 BauGB
Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Sicherung der Bauleitplanung
- Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
- § 18 (Entschädigung bei Veränderungssperre)
- Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 28 (Verfahren und Entschädigung)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Entschädigung
- § 41 (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Vorbereitung und Durchführung
- § 145 (Genehmigung)
- Stadtumbau
- § 171c (Stadtumbauvertrag)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 217 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 238 (Überleitungsvorschrift für Entschädigungen)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
- § 37 (Planfeststellung und Plangenehmigung)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17b (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung)
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