Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann
| 1. | im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder | |
| 2. | innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben, |
durchgeführt werden.
Rechtsprechung zu § 45 BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 45 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 45 BauGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 45 BauGB
Querverweise
Auf § 45 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 27 (Abwendung des Vorkaufsrechts)
- Bodenordnung
- Vereinfachte Umlegung
- § 80 (Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten)
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