Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.
(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in Kraft getreten sein.
Rechtsprechung zu § 47 BauGB
36 Entscheidungen zu § 47 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 17.01.2001 - 1 U 163/00
Bezeichnung des Umlegungsgebietes - schlagwortartige Benennung ohne Angabe des ...
- OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11
B-Plan rechtswidrig: Umlegungsbeschluss unwirksam?
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2012 - 2 D 92/10
Präklusion von Einwendungen gegen einen Bebauungsplan bei vorhandener Möglichkeit ...
- BGH, 25.10.1990 - III ZR 7/90
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des gemeindlichen Umlegungsverfahrens
- LG Darmstadt, 25.09.1996 - 9 O (B) 8/96
Baurecht: Antragsbefugnis im Umlegungsverfahren, Bezeichnung des ...
- OVG Sachsen, 20.03.2012 - 1 C 21/10
Was ist eine "umweltbezogene Stellungnahme"?
- BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97
Baulandumlegung
- OLG Naumburg, 10.02.2004 - 11 Wx 15/03
Ist Bodensonderungsverfahren-Entschließung ein Bescheid?
- BVerwG, 14.11.2007 - 4 BN 37.07
Bebauungsplan: Emittlung der Umlegungskosten notwendig?
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