Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4c) |
Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3.
Rechtsprechung zu § 4c BauGB
10 Entscheidungen zu § 4c BauGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 30.12.2009 - 4 BN 13.09
Lücke im Umweltbericht im Einzelfall unwesentlich
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 09.10.2008 - 12 KN 12/07
Zur Normenkontrollfähigkeit von Flächennutzungsplänen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 ...
- OVG Niedersachsen, 09.10.2008 - 12 KN 12/07
- OVG Niedersachsen, 08.03.2007 - 12 MN 13/07
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2010 - 5 S 884/09
Zur Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.2011 - 8 S 1712/09
Vereinbarkeit nationaler baurechtlichen Vorschriften zur Umweltprüfung mit ...
- VGH Hessen, 22.04.2010 - 4 C 327/09
Keine Wohnbebauung auf Industriebrache
- VGH Hessen, 22.04.2010 - 4 C 306/09
Zur Umnutzung eines ehemaligen Hafens
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2009 - 7 D 11/08
Umweltprüfung: Scoping-Termin erforderlich?
- BVerwG, 11.11.2008 - 9 A 52.07
Eingriff in Natur und Landschaft; Ersatzmaßnahme; Ermächtigung der ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 8 C 10611/08
Bebauungsplan für Behindertenwohnheim
Literatur im Internet zu § 4c BauGB
- § 4c BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Umweltprüfung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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