Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.
(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 50 BauGB
6 Entscheidungen zu § 50 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 9084/10
- BGH, 16.11.2007 - V ZR 214/06
Umfang des Wertersatzes bei Unmöglichkeit der Herausgabe
- VGH Hessen, 04.12.2008 - 4 A 882/08
Vorliegen der Gefahr eines sog. Dennoch-Störfalles
- FG Düsseldorf, 11.05.2000 - 14 K 7104/96
Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von der privaten ...
- BGH, 13.04.2000 - III ZR 165/99
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur ...
- LG Darmstadt, 22.11.1996 - 9 O (B) 12/96
Baurecht: Widerspruch im Umlageverfahren als Sachurteilsvoraussetzung, ...
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