Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
| 1. | ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden; | |
| 2. | erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden; | |
| 3. | nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden; | |
| 4. | genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden. |
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Überträgt der Umlegungsausschuss auf Grund einer Verordnung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss kann die Übertragung jederzeit widerrufen.
Rechtsprechung zu § 51 BauGB
23 Entscheidungen zu § 51 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Celle, 30.09.2004 - 4 U 53/04
Veränderungssperre im Umlegungsverfahren
- BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97
Baulandumlegung nach den §§ 45 ff. BauGB zulässige Inhalts- und ...
- OLG Hamm, 31.07.2003 - 16 U (Baul.) 8/02
- OLG Naumburg, 26.08.2010 - 2 U 14/10
Sachlicher Geltungsbereich einer Veränderungssperre; Begriff des auffälligen ...
- OLG Zweibrücken, 20.09.2002 - 3 W 177/02
Umlegungsverfahren - Was wird aus der Auflassung für das Ersatzgrundstück?
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 7 A 2535/09
Umbau eines Dreifamilienhauses in ein Fünffamilienhaus
- BGH, 28.04.1988 - III ZR 35/87
Überlange Dauer des Umlegungsverfahrens als auszugleichender Nachteil; Abzinsung ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2004 - 8 A 10380/04
Wann entsteht Beitragspflicht zur Wasserversorgung?
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2002 - 15 A 1833/01
- OLG Dresden, 29.09.2000 - 18 U 480/00
WGG
- BGH, 14.05.1992 - III ZR 42/91
Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Baulandverfahren
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.1990 - 3 S 439/90
Zur Frage eines Nachteils, wenn sich die Ausnutzbarkeit eines Grundstücks ...
- OLG Hamm, 25.10.2010 - 15 W 348/10
Grundbuchrecht - Sicherungshypothek: Zu den Mängeln der Eintragungsbewilligung
- OLG Düsseldorf, 09.06.2010 - Verg 9/10
Vergabe - Wann ist Grundstücksverkauf ein öffentlicher Auftrag?
Zum selben Verfahren:
- VK Düsseldorf, 28.01.2010 - VK 37/09
Vergabekammer entscheidet über innerstädtisches Bauvorhaben in Haan - ...
- VK Düsseldorf, 28.01.2010 - VK 37/09
- OVG Saarland, 03.06.2009 - 2 B 254/09
Umgehung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
- VK Düsseldorf, 28.01.2010 - VK-37/09
Vergabe - Immobilienverkauf: Auch nach GWB-Reform ausschreibungspflichtig!
- OLG Hamm, 11.03.2004 - 16 U (Baul) 5/03
- OLG Frankfurt, 23.11.2000 - 1 U 78/98
Höhe des Entschädigungsanspruchs nach Enteignung von Grundstücken
- BayObLG, 06.12.2000 - 2Z BR 5/00
Eintragung ausländischer Ehegatten als Bruchteilseigentümer
Literatur im Internet zu § 51 BauGB
Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Bodenordnung
- Enteignung
- Enteignungsverfahren
- § 109 (Genehmigungspflicht)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Vorbereitung und Durchführung
- § 145 (Genehmigung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 433 (Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag) (zu § 51 I 1 Nr. 1)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 873 (Erwerb durch Einigung und Eintragung) (zu § 51 I 1 Nr. 1)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- §§ 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 51 I 1 Nr. 1)
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