Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) 1Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Abs. 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. 2Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. 3Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. 4Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.
(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.
(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 58 BauGB
69 Entscheidungen zu § 58 BauGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 08.03.2021 - 102 U 2/20
Baulandsache: Aufhebung eines Umlegungsplans wegen Verstoßes gegen den Grundsatz ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 10.02.2021 - 102 U 2/20
Rechtsfolgen der Umwandlung von Grünland in Ackerland hinsichtlich der Bewertung ...
- OLG Stuttgart, 10.02.2021 - 102 U 2/20
- VG Stuttgart, 21.10.2020 - 15 K 10385/18
- OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 100 U 1/14
Enteignungsentschädigung bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
- VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07
Abschöpfung ; Entreicherung; Erstattung; Erstattungsanspruch; Folgekosten; ...
- FG Münster, 10.03.2022 - 8 K 2620/19
Befreiung des Erwerbs von Grundstücken i.R. eines Umlegungsverfahrens gemäß § 1 ...
- BVerwG, 17.07.2001 - 4 B 24.01
Umlegung, freiwillige; Vertrag, städtebaulicher; Vorteilsausgleich; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 17.06.2001 - 4 B 24.01
Freiwillige Umlegung
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2000 - 2 S 2324/98
Erschließungskosten; Umlegung
- BVerwG, 17.06.2001 - 4 B 24.01
- OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 100 U 1/13
Enteignungsentschädigung bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
Querverweise
Auf § 58 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Bodenordnung
- Erschließung
- Erschließungsbeitrag
- § 128 (Umfang des Erschließungsaufwands)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
- § 153 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Erschließungsbeiträge
- § 35 (Beitragsfähige Erschließungskosten)