Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen.
(2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 71 fällig. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu längstens zehn Jahren hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen werden, dass die Bezahlung dieser Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise in wiederkehrenden Leistungen erfolgt. In den Fällen des Satzes 2 soll die Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung soll diese in Höhe des angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich verzinst werden.
(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den §§ 57 bis 61 gelten als Beitrag und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der
| 1. | der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau zerstörter Gebäude oder dem Ausbau oder der Erweiterung bestehender Gebäude oder | |
| 2. | der Durchführung notwendiger außerordentlicher Instandsetzungen an Gebäuden |
auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfandrecht bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last nach Absatz 3 oder einem Teil derselben für den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück bewilligt werden, wenn dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet wird und die Zins- und Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den üblichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungshypotheken entsprechen. Die Bewilligung kann von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Umlegung von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger verursacht sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstatten.
(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grundbuch zu vermerken.
Rechtsprechung zu § 64 BauGB
13 Entscheidungen zu § 64 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 08.05.2002 - 1 BvR 485/01
Immobilien - Baulandsachen: Verzinsung des Geldausgleichs
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2001 - 2 S 633/00
Umlegungswertausgleich - Beitragsfiktion - Anwendung des ...
- OVG Sachsen, 12.05.2010 - 1 A 120/10
Biogasanlage verletzt nicht Rücksichtnahmegebot
- OLG Düsseldorf, 09.06.2010 - Verg 9/10
Vergabe - Wann ist Grundstücksverkauf ein öffentlicher Auftrag?
- LG Karlsruhe, 08.04.2011 - 16 O 20/09
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit eines Umlegungsplans
- VG Stuttgart, 09.02.2007 - 11 K 3019/05
Anforderungen an angemessene Gegenleistung bei der vertraglich vereinbarten ...
- BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90
Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe
- OLG Hamm, 07.02.2007 - 25 U 63/06
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- OLG Jena, 24.05.2004 - 9 U 264/01
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 436 II (Öffentliche Lasten von Grundstücken) (zu § 64 III, VI)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 54 (zu § 64 III, VI)
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- § 31 (Vorrang öffentlicher Grundstückslasten) (zu § 64 III, VI)