Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).
(2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.
Rechtsprechung zu § 66 BauGB
18 Entscheidungen zu § 66 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Hessen, 01.04.2004 - 4 UE 3097/02
Gebäudeeinmessungen eines städtischen Vermessungsamtes
- BGH, 20.07.2006 - III ZR 280/05
"Verbesserung d. Agrarstruktur" im Umlegungsplan?
- OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11
B-Plan rechtswidrig: Umlegungsbeschluss unwirksam?
- LG Karlsruhe, 08.04.2011 - 16 O 20/09
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit eines Umlegungsplans
- OLG Hamm, 11.03.2004 - 16 U (Baul) 5/03
- VG München, 24.10.2012 - M 2 K 11.6223
Verweisung des Rechtsstreits (Kammer für Baulandsachen); Vereinbarung einer ...
- VGH Bayern, 11.07.2011 - 1 N 10.335
Normenkontrolle; Überplanung des Ortszentrums in M...; Erforderlichkeit der ...
- BGH, 13.04.2000 - III ZR 165/99
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur ...
- BFH, 26.04.2006 - II R 58/04
Immobilien - Maßgebender Richtwert für Rohbauland
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
J. Wolfferts GmbH
20.09.2012
J. Wolfferts GmbH
21.09.2012
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
23.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht
Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
- § 156 (Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung)