Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84)   
   1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79)   

§ 66
Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans

(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).

(2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.

(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

Rechtsprechung zu § 66 BauGB

18 Entscheidungen zu § 66 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 18 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Deutschland - Nordrhein-Westfalen
21.09.2012
Führungskraft für Verwaltungsaufgaben, Schwerpunkt Baurecht
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
Brackenheim
23.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht

Literatur im Internet zu § 66 BauGB

Querverweise

Auf § 66 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 47 (Umlegungsbeschluss)
            § 48 (Beteiligte)
            § 52 (Umlegungsgebiet)
            § 59 (Zuteilung und Abfindung)
            § 69 (Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
            § 156 (Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht