Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach § 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.
(2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Rechtsprechung zu § 69 BauGB
Entscheidung zu § 69 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.1990 - 3 S 439/90
Zur Frage eines Nachteils, wenn sich die Ausnutzbarkeit eines Grundstücks ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Volljurist /-in (m/w) Schwerpunkt Baurecht - Standort Köln
J. Wolfferts GmbH
J. Wolfferts GmbH
Köln
20.09.2012
20.09.2012
Volljurist /-in (m/w) Schwerpunkt Baurecht - Standort Köln
J. Wolfferts GmbH
J. Wolfferts GmbH
Deutschland - Nordrhein-Westfalen
21.09.2012
21.09.2012
Führungskraft für Verwaltungsaufgaben, Schwerpunkt Baurecht
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
Brackenheim
23.09.2012
23.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht