Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
2. Abschnitt - Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) (§§ 5 - 7) |
(1) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(2) Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 6a BauGB
3 Entscheidungen zu § 6a BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 5 S 1864/19
Gebäudebezogenheit der Festsetzung des Verhältnisses von Wohnungen oder ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2020 - 8 A 11749/19
Klage gegen einen verfahrensfehlerhaften Bebauungsplan der Innenentwicklung; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2020 - 2 K 62/19
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Querverweise
Auf § 6a BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 246c (Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung)