Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) (§§ 5 - 7) |
Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung ist § 37 Abs. 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 7 BauGB
- 8 Entscheidungen zu § 7 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Kollision Naturschutzverordnung - Bebauungsplan, 31.1.01 (BVerwGE 112, 373)
Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung: Grundsätze aus BVerfG, «Direktorenwohnhaus» gelten für Eigentumsbeschränkungen aufgrund Rechtsverordnung nur eingeschränkt;
Art. 20 III GG, zur Frage der behördlichen Normverwerfungskompetenz (vgl. die gerichtliche Normverwerfungskompetenz: Inzidentverwerfung und prinzipale Normenkontrolle, § 47 VwGO);
§ 1 VI BauGB, schwerwiegender Abwägungsmangel, wenn ein Bebauungsplan erst 13 Jahre nach dem Satzungsbeschluß bekanntgemacht wird, § 8 III BauGB;
§ 7 S. 2 BBauG (§ 7 S. 3 BauGB), "Veränderung der Sachlage"
Literatur im Internet zu § 7 BauGB
Querverweise
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