Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84)   
   1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 70
Zustellung des Umlegungsplans

(1) 1Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. 2Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Abs. 2 eingesehen werden kann.

(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Umlegungsplans für erforderlich, so können die Bekanntmachung und die Zustellung des geänderten Umlegungsplans auf die von der Änderung Betroffenen beschränkt werden.

(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.

Rechtsprechung zu § 70 BauGB

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Querverweise

Auf § 70 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 69 (Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme)
            § 76 (Vorwegnahme der Entscheidung)
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