Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84)   
   1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79)   
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Textdarstellung

  

§ 71
Inkrafttreten des Umlegungsplans

(1) 1Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. 2Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) 1Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. 2Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

Rechtsprechung zu § 71 BauGB

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Querverweise

Auf § 71 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 51 (Verfügungs- und Veränderungssperre)
            § 64 (Geldleistungen)
            § 72 (Wirkungen der Bekanntmachung)
            § 74 (Berichtigung der öffentlichen Bücher)
            § 76 (Vorwegnahme der Entscheidung)
          Vereinfachte Umlegung
            § 83 (Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung)
     
      Sonstige Vorschriften
        Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
          Verwaltungsverfahren
            § 212 (Vorverfahren)
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 224 (Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
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