Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.
Rechtsprechung zu § 72 BauGB
22 Entscheidungen zu § 72 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 10.04.2000 - 11 W 143/00
- BGH, 16.11.2007 - V ZR 214/06
Umfang des Wertersatzes bei Unmöglichkeit der Herausgabe
- OLG Koblenz, 10.04.2000 - 1 W 143/00
Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umlegungsplans; Voraussetzungen einer ...
- VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07
Unwirksamkeit einer Klausel über Abschöpfung des Planungsvorteils in ...
- OVG Sachsen, 12.05.2010 - 1 A 120/10
Biogasanlage verletzt nicht Rücksichtnahmegebot
- OLG Zweibrücken, 20.09.2002 - 3 W 177/02
Umlegungsverfahren - Was wird aus der Auflassung für das Ersatzgrundstück?
- BFH, 03.12.2003 - X B 117/03
Schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Übergehens von Beweisanträgen
- VG Frankfurt/Main, 11.10.2000 - 15 E 2329/98
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2004 - 8 A 10380/04
Wann entsteht Beitragspflicht zur Wasserversorgung?
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
J. Wolfferts GmbH
20.09.2012
J. Wolfferts GmbH
21.09.2012
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
23.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht
Querverweise
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 72 II 2)