Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dient.
Rechtsprechung zu § 79 BauGB
6 Entscheidungen zu § 79 BauGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.07.2006 - III ZR 280/05
"Verbesserung d. Agrarstruktur" im Umlegungsplan?
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2000 - 2 S 2324/98
Erschließungskosten; Umlegung
- FG Niedersachsen, 18.02.1999 - V (VIII) 418/97
Grundstückstauschgeschäfte außerhalb der gesetzlichen Umlegungsverfahren sind ...
- BFH, 13.04.2010 - IX R 36/09
Grundstückstausch als Anschaffung - Identität zwischen angeschafften und ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 23.06.2009 - 13 K 2760/05
Grundstückstausch führt zu neuem Anschaffungsvorgang
- FG Münster, 23.06.2009 - 13 K 2760/05
- LG Köln, 19.03.2004 - 18 O 281/02
Literatur im Internet zu § 79 BauGB
Querverweise
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