Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a)   
   3. Abschnitt - Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) (§§ 8 - 10)   
§ 8
Zweck des Bebauungsplans

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

Rechtsprechung zu § 8 BauGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Kollision Naturschutzverordnung - Bebauungsplan, 31.1.01 (BVerwGE 112, 373) 
    Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung: Grundsätze aus BVerfG, «Direktorenwohnhaus» gelten für Eigentumsbeschränkungen aufgrund Rechtsverordnung nur eingeschränkt;
    Art. 20 III GG, zur Frage der behördlichen Normverwerfungskompetenz (vgl. die gerichtliche Normverwerfungskompetenz: Inzidentverwerfung und prinzipale Normenkontrolle, § 47 VwGO);
    § 1 VI BauGB, schwerwiegender Abwägungsmangel, wenn ein Bebauungsplan erst 13 Jahre nach dem Satzungsbeschluß bekanntgemacht wird, § 8 III BauGB;
    § 7 S. 2 BBauG (§ 7 S. 3 BauGB), "Veränderung der Sachlage"

  • BVerwG, Verkehrslärm durch Stichstraße, 26.2.99 (NVwZ 2000, 197)
    zur Antragsbefugnis nach § 47 II 1 VwGO nF;
    zum Verhältnis zwischen dem Entwicklungsgebot des § 8 II 1 BauGB (Bezug: engerer Bereich) und der Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 II Nr. 2 BauGB (Bezug: größerer Raum)

  • BVerwG, genehmigungsfreie Stellplätze, 4.3.97 (NJW 1997, 2063)
    § 8 I 1 BauGB, unmittelbare Wirksamkeit des Bebauungsplans, keine "Geltungsvermittlung" durch § 29 BauGB, § 12 BauNVO

  • VGH, Sportanlage Oberes Tal, 24.10.91 (BWGZ 92, 184)
    § 8 III BauGB, kein zulässiges Parallelverfahren, wenn erst nach Erlaß des Bebauungsplans die Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet wird;
    Berücksichtigung der Abstandsvorschrift des § 8 BestG bei der Bauleitplanung

Literatur im Internet zu § 8 BauGB

Querverweise

Auf § 8 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            § 10 (Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans)
     
      Sonstige Vorschriften
        Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
          Planerhaltung
            § 214 (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 BauGB:

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