Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 2. Abschnitt - Vereinfachte Umlegung (§§ 80 - 84) |
(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des § 45 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich
| 1. | unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht oder | |
| 2. | Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt |
werden. Die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein. Eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein.
(2) Auf die vereinfachte Umlegung sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts nur anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts dies bestimmen. Einer Anordnung der vereinfachten Umlegung durch die Gemeinde bedarf es nicht.
(3) Die vereinfachte Umlegung ist so durchzuführen, dass jedem Eigentümer nach dem Verhältnis des Werts seines früheren Grundstücks zum Wert der übrigen Grundstücke möglichst ein Grundstück in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt wird. Eine durch die vereinfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein. Mit Zustimmung der Eigentümer können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.
(4) Im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten Umlegung betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 Satz 3 können neu geordnet und zu diesem Zweck auch neu begründet und aufgehoben werden. Betroffene Grundpfandrechte können neu geordnet werden, wenn die Beteiligten dem vorgesehenen neuen Rechtszustand zustimmen.
(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen bestimmen, dass die nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten Umlegungsausschüsse auch vereinfachte Umlegungsverfahren selbständig durchführen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 4 zur Übertragung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde sind für vereinfachte Umlegungsverfahren entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 80 BauGB
19 Entscheidungen zu § 80 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG München I, 20.04.2011 - 9 O 10648/10
Immobilien - Vereinfachte Umlegung nach § 80 BauGB
- BGH, 20.03.1997 - III ZR 133/96
Begriff der Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebauung einschließlich ...
- OLG Bamberg, 23.01.2012 - 9 U 1/11
Nichtigkeitsfeststellungsklage eines Grundstückseigentümers gegen vereinfachte ...
- OLG München, 03.09.1993 - U 1/93
BauGB § 80 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
- BFH, 24.02.1988 - II B 160/87
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Grenzregelungsverfahren
- OLG Zweibrücken, 21.08.2012 - 3 W 90/11
Immobilien - Der Baulastträger ist immer Eigentümer der Straßengrundstücke!
- VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07
Unwirksamkeit einer Klausel über Abschöpfung des Planungsvorteils in ...
- VG Augsburg, 18.01.2012 - Au 4 K 11.1081
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- VG Minden, 28.02.2011 - 11 L 71/11
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Literatur im Internet zu § 80 BauGB
- § 80 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Umlegung
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