Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 2. Abschnitt - Vereinfachte Umlegung (§§ 80 - 84) |
(1) Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluss betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluss zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennenden Stelle eingesehen werden kann.
Rechtsprechung zu § 82 BauGB
2 Entscheidungen zu § 82 BauGB in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 23.01.2012 - 9 U 1/11
Nichtigkeitsfeststellungsklage eines Grundstückseigentümers gegen vereinfachte ...
- OLG Hamm, 26.01.2012 - 16 U 4/11
Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Vollzugs eines Umlegungsbeschlusses
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Querverweise
- BauGB
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 239 (Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- §§ 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 82 I 1)