Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84)   
   2. Abschnitt - Vereinfachte Umlegung (§§ 80 - 84)   

§ 82
Beschluss über die vereinfachte Umlegung

(1) Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluss betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.

(2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluss zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennenden Stelle eingesehen werden kann.

Rechtsprechung zu § 82 BauGB

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Literatur im Internet zu § 82 BauGB

Querverweise

Auf § 82 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Überleitungsvorschriften
          § 239 (Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung)
Redaktionelle Querverweise zu § 82 BauGB:
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