Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 2. Abschnitt - Vereinfachte Umlegung (§§ 80 - 84) |
(1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen. § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Kosten der vereinfachten Umlegung gelten die §§ 78 und 79 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 84 BauGB
4 Entscheidungen zu § 84 BauGB in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 19.11.2008 - 1 K 188/05
Rückerwerb von Ersatzgrundstücken im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung ...
- LG München I, 20.04.2011 - 9 O 10648/10
Immobilien - Vereinfachte Umlegung nach § 80 BauGB
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2000 - 2 S 2324/98
Erschließungskosten; Umlegung
- BGH, 20.03.1997 - III ZR 133/96
Begriff der Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebauung einschließlich ...
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Literatur im Internet zu § 84 BauGB
- § 84 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vereinfachte Umlegung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38 (zu § 84 I)