Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 2. Abschnitt - Vereinfachte Umlegung (§§ 80 - 84) |
(1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen. § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Kosten der vereinfachten Umlegung gelten die §§ 78 und 79 entsprechend.
Literatur im Internet zu § 84 BauGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 84 BauGB:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38 (zu § 84 I)
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