Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122)   
   1. Abschnitt - Zulässigkeit der Enteignung (§§ 85 - 92)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 85
Enteignungszweck

(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um

1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt,
6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder
7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Abs. 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.

(2) Unberührt bleiben

1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,
2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken.

Rechtsprechung zu § 85 BauGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Stadtpark-Villa, 22.2.99 (NJW 1999, 3703)
    Art. 14 III, §§ 1, 40, 85 I Nr. 1 BauGB, grundsätzlich keine enteignungsrechtliche Vorwirkung durch einen Bebauungsplan;
    Art. 14 III, keine Enteignung, sondern Inhalts- und Schrankenbestimmung bei Neuordnung für die Zukunft

Literatur im Internet zu § 85 BauGB

Querverweise

Auf § 85 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
        Enteignung
          Zulässigkeit der Enteignung
            § 87 (Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung)
            § 88 (Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
          § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)
        Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
          Städtebauliche Gebote
            § 176 (Baugebot)
     
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Überleitungsvorschriften
          § 236 (Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen)
Redaktionelle Querverweise zu § 85 BauGB:
    BauGB
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
          § 190 III (Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme) (zu §§ 85 ff)
    Straßengesetz (StrG)
      § 4 (zu § 85 II)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 85 BauGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht