Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
| 1. Abschnitt - Zulässigkeit der Enteignung (§§ 85 - 92) |
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
| 1. | entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten, | |
| 2. | unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, | |
| 3. | Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen, | |
| 4. | durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, | |
| 5. | Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, | |
| 6. | im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder | |
| 7. | im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Abs. 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen. |
(2) Unberührt bleiben
| 1. | die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken, | |
| 2. | landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken. |
Rechtsprechung zu § 85 BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 85 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 85 BauGB bei ibr-online
- BVerfG, Stadtpark-Villa, 22.2.99 (NJW 1999, 3703)
Art. 14 III, §§ 1, 40, 85 I Nr. 1 BauGB, grundsätzlich keine enteignungsrechtliche Vorwirkung durch einen Bebauungsplan;
Art. 14 III, keine Enteignung, sondern Inhalts- und Schrankenbestimmung bei Neuordnung für die Zukunft
Literatur im Internet zu § 85 BauGB
Querverweise
Auf § 85 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Städtebauliche Gebote
- § 176 (Baugebot)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 236 (Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen)
- BauGB
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
- § 190 III (Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme) (zu §§ 85 ff)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 14 III (zu §§ 85 ff)
- Straßengesetz (StrG)
- § 4 (zu § 85 II)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 19 (Enteignung) (zu § 85 II)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu § 85 II)
Rechtsberatung
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