Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
1. Abschnitt - Zulässigkeit der Enteignung (§§ 85 - 92) |
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 86 BauGB
37 Entscheidungen zu § 86 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2019 - 10 S 53.18
Beseitigung baulicher Anlagen
- VG Mainz, 09.10.2019 - 3 K 1248/18
Grundstückseigentümer muss Bebauungsplan beachten
- OLG Brandenburg, 10.02.2021 - 18 U 1/18
Gemeindliches Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken, die im Geltungsbereich ...
- OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2020 - 1 KN 10/17
Anforderungen an einen Bebauungsplan der Innenentwicklung
- BVerwG, 30.04.2008 - 4 B 27.08
Frage nach dem Gegenstand einer Einigung i.S.v. § 110 Abs. 2 Baugesetzbuch ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 8.22
Berufung - Teilstattgabe - vorzeitige Besitzeinweisung nach ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22
Berufung; Teilstattgabe; vorzeitige Besitzeinweisung nach Bundesfernstraßenrecht; ...
- VerfGH Sachsen, 26.04.2012 - 28-IV-12
Vorübergehende Besitzeinweisung ist keine Enteigung gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 ...
- OLG Brandenburg, 19.06.2015 - 11 Bauland U 1/13
Baulandverfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen ...
- BVerwG, 27.08.2009 - 4 CN 5.08
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern; Herstellung des ...
Querverweise
Auf § 86 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 232 (Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen)