Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
| 1. Abschnitt - Zulässigkeit der Enteignung (§§ 85 - 92) |
Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt anstelle des § 87 Abs. 2 der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt wird.
Rechtsprechung zu § 88 BauGB
4 Entscheidungen zu § 88 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 - 5 S 3092/08
Nachträgliche Unwirksamkeit einer Sanierungssatzung?
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.1989 - 8 S 2821/87
Raumordnungsrecht und Städtebaurecht - Gültigkeit einer Verordnung über die ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 5 S 163/09
Abwägungserheblichkeit des Interesses eines Grundeigentümers, dass ein Grundstück ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2008 - 7 D 30/07
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