Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122)   
   2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 93 - 103)   
§ 93
Entschädigungsgrundsätze

(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

(2) Die Entschädigung wird gewährt

1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
2. für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.

(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

Rechtsprechung zu § 93 BauGB

Literatur im Internet zu § 93 BauGB

Querverweise

Auf § 93 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Enteignung
          Entschädigung
            § 103 (Entschädigung für die Rückenteignung)
Redaktionelle Querverweise zu § 93 BauGB:
    BauGB
      Besonderes Städtebaurecht
        Sozialplan und Härteausgleich
          § 181 I Nr. 1 (Härteausgleich)

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