Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 93 - 103) |
(1) 1Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. 2Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 96 BauGB
48 Entscheidungen zu § 96 BauGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.2012 - III ZR 226/10
Enteignungsentschädigung: Einkommenssteuer auf einen Veräußerungsgewinn wegen ...
- BFH, 04.05.2022 - I R 25/19
Entschädigungszahlung als vGA
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 537/16
Verdeckte Gewinnausschüttung bei zum Zwecke des Straßenausbaus gewährten ...
- FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 537/16
- OLG Brandenburg, 11.05.2022 - 18 U 2/18
Rechtmäßigkeit einer bebauungsplanakzessorischen Administrativenteignung; Keine ...
- BGH, 08.12.2016 - III ZR 407/15
Umsetzung eines Hochwasserschutzkonzepts: Erstattungsfähigkeit der ...
- KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: Isolierter Geldentschädigungsanspruch bei ...
- OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16
Gemeindliches Vorkaufsrecht ; Verkehrsflächen ; Erstreckungsbescheid ; ...
- OLG Hamm, 07.07.2021 - 16 U 1/20
Geltendmachung einer höheren als die festgesetzte Entschädigung für den im ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 8.22
Berufung - Teilstattgabe - vorzeitige Besitzeinweisung nach ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22
Berufung; Teilstattgabe; vorzeitige Besitzeinweisung nach Bundesfernstraßenrecht; ...
Querverweise
Auf § 96 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Entschädigung
- § 97 (Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten)