Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122)   
   2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 93 - 103)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 99
Entschädigung in Geld

(1) 1Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt. 2Auf Antrag des Eigentümers kann die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist.

(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins zu leisten.

(3) 1Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. 2Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

Fassung aufgrund der Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 05.04.2002 (BGBl. I S. 1250), in Kraft getreten am 12.04.2002.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.04.2002Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen05.04.2002BGBl. I S. 1250

Rechtsprechung zu § 99 BauGB

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Querverweise

Auf § 99 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Entschädigung
            § 44 (Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche)
        Enteignung
          Enteignungsverfahren
            § 116 (Vorzeitige Besitzeinweisung)
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