Baunutzungsverordnung
1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15) |
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) 1Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. 2Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
11. | Einkaufszentren, | |
2. | großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, | |
3. | sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, |
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. 2Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. 3Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche 1200 m2 überschreitet. 4Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 m2 Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1200 m2 Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften | 03.07.2023 | |
13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 11 BauNVO
2.353 Entscheidungen zu § 11 BauNVO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.2024 - 5 S 869/22
Bebauungsplanung; Festsetzung eines Sondergebiets Nahversorgung; Antragsbefugnis ...
- VGH Bayern, 20.02.2024 - 15 NE 23.1455
Normenkontrolleilantrag, Sondergebiet Tierklinik, Ausfertigungsmangel, Lärm- und ...
- OVG Sachsen, 20.11.2023 - 1 C 2/23
Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Auflassungsvormerkung; Veränderungssperre; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2023 - 8 A 10011/23
Klage einer Nachbarkommune gegen die Verlängerung eines Bauvorbescheides für die ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 8 C 10362/20
Bebauungsplan "Quartier Alte Brauerei" der Stadt Zweibrücken unwirksam
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2020 - 2 L 39/18
Baugenehmigung für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 29.06.2021 - 4 B 20.20
Auslegung der landesplanerischen Zielfestsetzungen bei der Prüfung der ...
- VG Magdeburg, 30.01.2018 - 4 A 666/17
Keine Baugenehmigung für Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ...
- BVerwG, 29.06.2021 - 4 B 20.20
- BVerwG, 31.01.2024 - 4 BN 20.23
Keine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in sonstigem Sondergebiet!
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 KN 63/20
Beeinträchtigungsverbot; Einzelhandel; großflächiger Einzelhandel; Einzelhandel: ...
- OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 KN 63/20
Querverweise
Auf § 11 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Art der baulichen Nutzung
- Überleitungs- und Schlußvorschriften
- § 25b (Überleitungsvorschrift aus Anlaß der dritten Änderungsverordnung)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Anlagen
- Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben")
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Anlagen
- Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben")