Baunutzungsverordnung
| 2. Abschnitt - Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 - 21a) |
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschoßflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
| 1. | der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, | |
| 2. | der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoßfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, | |
| 3. | der Zahl der Vollgeschosse, | |
| 4. | der Höhe baulicher Anlagen. |
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
| 1. | stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, | |
| 2. | die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. |
(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschoßflächenzahl oder die Größe der Geschoßfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.
(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.
(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.
Rechtsprechung zu § 16 BauNVO
314 Entscheidungen zu § 16 BauNVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OVG Saarland, 12.03.2009 - 2 C 312/08
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
- BVerwG, 18.12.1995 - 4 NB 36.95
Bebauungsplan: Wie muß das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden?
- VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.3519
Gemischt genutztes Gebäude = Wohngebäude?
- VGH Bayern, 10.08.2006 - 1 N 04.1371
Bebauungsplan: Grundfläche für alle Anlagen festzusetzen
- VGH Bayern, 10.08.2006 - 1 N 05.903
Bebauungsplan: Grundfläche für alle Anlagen festzusetzen
- VGH Bayern, 10.08.2006 - 1 N 06.661
Bebauungsplan: Grundfläche für alle Anlagen festzusetzen
- OVG Saarland, 25.03.2011 - 2 B 100/11
Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens
- OVG Saarland, 24.11.2005 - 2 R 6/05
Maß der baulichen Nutzung
- OVG Hamburg, 17.06.2010 - 2 E 7/07
Bebauungsplan: Festsetzung von Grundfläche
- BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92
Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 27.09.1991 - 2 B 90.1019
Bauordnungsrecht: Ausbau von Dachgeschoßen, Maß der baulichen Nutzung
- VGH Bayern, 27.09.1991 - 2 B 90.1019
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2007 - 3 M 169/07
(Vollgeschoss; Reduzierung der Raumhöhe zum Zwecke der Manipulation)
- BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95
Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2008 - 3 K 25/07
Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes: Reichweite einer Festsetzung von ...
- BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 19.93
Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Behördenvertreters i.S. von § 67 Abs. 1 S. 3 ...
- OVG Sachsen, 04.10.2000 - 1 D 19/00
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.1994 - 8 S 1031/94
Bebauungsplan: Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse - Gebäudehöhe; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2004 - 8 B 11939/03
Verbot einer Mobilfunkanlage wg. Gesundheitsgefährdung?
- OVG Niedersachsen, 08.09.2010 - 1 KN 129/07
Überplanung einer Streusiedlung im Wald
Literatur im Internet zu § 16 BauNVO
Querverweise
- BauNVO
- Maß der baulichen Nutzung
- Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
- § 23 (Überbaubare Grundstücksfläche)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 I Nr. 1 (Inhalt des Bebauungsplans) (zu §§ 16 ff)
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