Baunutzungsverordnung

   2. Abschnitt - Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 - 21a)   
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Textdarstellung

  

§ 17
Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrundflächenzahl
(GRZ)
Geschoßflächenzahl
(GFZ)
Baumassenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4-
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten
0,41,2-
inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6-
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)
0,61,2-
inurbanen Gebieten (MU0,83,0-
inKerngebieten (MK)1,03,0-
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten
0,82,410,0
inWochenendhausgebieten0,20,2-

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802), in Kraft getreten am 23.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.06.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz)14.06.2021BGBl. I S. 1802
13.05.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt04.05.2017BGBl. I S. 1057
20.09.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts11.06.2013BGBl. I S. 1548

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