Baunutzungsverordnung

   2. Abschnitt - Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 - 21a)   
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Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

1234
BaugebietGrundflächenzahl
(GRZ)
Geschoßflächenzahl
(GFZ)
Baumassenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4-
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten
0,41,2-
inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6-
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
0,61,2-
inKerngebieten (MK)1,03,0-
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten
0,82,410,0
inWochenendhausgebieten0,20,2-

(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn

1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.

(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 17 BauNVO

Literatur im Internet zu § 17 BauNVO

Querverweise

Auf § 17 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
    BauNVO
      Überleitungs- und Schlußvorschriften
        § 26a (Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands)

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