Baunutzungsverordnung
| 3. Abschnitt - Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§§ 22 - 23) |
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Rechtsprechung zu § 23 BauNVO
486 Entscheidungen zu § 23 BauNVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- VGH Bayern, 25.04.2005 - 1 CS 04.3461
Bauplanungsrecht: Errichtung einer Doppelgarage im unbeplanten Innenbereich
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 5 S 2507/96
Nachbarklage gegen Baugenehmigung: Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.09.1995 - 8 S 2388/95
BauNVO § 23 Abs 5 S 2 enthält eine dynamische Verweisung auf das jeweilige ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - 8 S 967/07
Verletzung von Nachbarrechten bei Überschreitung der Baugrenze
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2005 - 5 S 274/05
Kleinteiligkeit der Baustruktur als Grundzug der Planung ist auch bei Ausbleiben 23 Abs 5 gewährt)">...
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2005 - 5 S 1847/05
Übergeleiteter Bebauungsplan
- VGH Baden-Württemberg, 28.09.1998 - 8 S 2068/98
Überbaubare Grundstücksfläche: Werbeanlage der Außenwerbung mit Fremdwerbung ...
- VG Gelsenkirchen, 02.11.2011 - 5 L 947/11
Faktische Baugrenze
- VGH Bayern, 29.11.2010 - 1 B 09.1603
Ansehung einer 40 m langen und 2,5 m hohen Schutzwand an einer straßenseitigen ...
- BVerwG, 14.02.1994 - 4 B 18.94
- BVerwG, 13.06.2010 - 4 B 27.10
Bestehen einer "doppelten" Ermächtigung zur Ermessensausübung i.S.v. § 23 Abs. 5 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.07.2010 - 4 B 27.10
Zur Zulässigkeit von Nebenanlagen - weites Ermessen
- BVerwG, 13.07.2010 - 4 B 27.10
- BVerwG, 07.06.2001 - 4 C 1.01
Verwaltungsprozessrecht; Bauplanungsrecht - Sprungrevision; Zustimmung; ...
- BVerwG, 16.12.1996 - 4 B 218.96
Verwaltungsprozeßrecht - Persönlich verfaßte Rechtsmittelschrift und ...
- BVerwG, 18.12.1995 - 4 NB 36.95
Bebauungsplan: Wie muß das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden?
- BVerwG, 16.02.1998 - 4 B 2.98
Verwaltungsprozeßrecht - Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel im 130a VwGO">...
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.1979 - III 982/79
Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung für eine Prognoseentscheidung im 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO">...
- BVerwG, 20.06.1975 - IV C 5.74
Zulässigkeit eines Garagenbaus im beplanten Gebiet; Wesen der Baugrenze; ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.2007 - 3 S 39/07
Mindestabstand des Hauptgebäudes zu Nachbargrenzen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.1996 - 11 B 970/96
Anspruch auf Einhaltung von seitlichen Baugrenzen?
Literatur im Internet zu § 23 BauNVO
Querverweise
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 I Nr. 2 (Inhalt des Bebauungsplans)
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