Baunutzungsverordnung
| 1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15) |
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
| 1. | Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | |
| 2. | Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. |
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Rechtsprechung zu § 3 BauNVO
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 3 BauNVO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 17 Urteilsbesprechungen zu § 3 BauNVO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 3 BauNVO
Querverweise
Auf § 3 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 3 BauNVO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 11 IV (Gestaltung)
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