Baunutzungsverordnung
| 1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15) |
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
| 1. | Wohngebäude, | |
| 2. | die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, | |
| 3. | Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
| 1. | Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | |
| 2. | sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, | |
| 3. | Anlagen für Verwaltungen, | |
| 4. | Gartenbaubetriebe, | |
| 5. | Tankstellen. |
Rechtsprechung zu § 4 BauNVO
Rechtsprechungsübersichten:
- 26 Entscheidungen zu § 4 BauNVO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 38 Urteilsbesprechungen zu § 4 BauNVO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 4 BauNVO
Querverweise
Auf § 4 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 4 BauNVO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 11 IV (Gestaltung)
- Gaststättengesetz (GastG)
- § 4 I Nr. 3 (Versagungsgründe) (zu § 4 II Nr. 2)
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