Baunutzungsverordnung
| 1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15) |
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
| 1. | Wohngebäude, | |
| 2. | die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, | |
| 3. | Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
| 1. | Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | |
| 2. | sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, | |
| 3. | Anlagen für Verwaltungen, | |
| 4. | Gartenbaubetriebe, | |
| 5. | Tankstellen. |
Rechtsprechung zu § 4 BauNVO
1.078 Entscheidungen zu § 4 BauNVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02
Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für ...
- BVerwG, 03.09.1998 - 4 B 85.98
Allgemeines Wohngebiet; Zulässigkeit einer Gaststätte; Versorgung des Gebiets.
- BVerwG, 29.10.1998 - 4 C 9.97
Allgemeines Wohngebiet; der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91
5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, ...
- BVerwG, 11.02.2000 - 4 B 1.00
Begriff der "näheren Umgebung" i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB; Begriff der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2004 - 7 B 2482/03
Mobilfunkanlage im allgemeinen Wohngebiet
- VG Gera, 19.01.2006 - 4 K 779/04
; Nachbarzustimmung zu Bauvorhaben; nachträgliche Änderung der Planung; ...
Zum selben Verfahren:
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Querverweise
Auf § 4 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 4 BauNVO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 11 IV (Gestaltung)
- Gaststättengesetz (GastG)
- § 4 I Nr. 3 (Versagungsgründe) (zu § 4 II Nr. 2)
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