Baunutzungsverordnung
| 1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15) |
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
| 1. | Wohngebäude, | |
| 2. | Geschäfts- und Bürogebäude, | |
| 3. | Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | |
| 4. | sonstige Gewerbebetriebe, | |
| 5. | Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, | |
| 6. | Gartenbaubetriebe, | |
| 7. | Tankstellen, | |
| 8. | Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. |
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Rechtsprechung zu § 6 BauNVO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 6 BauNVO
- § 6 BauNVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mischgebiet - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 6 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 6 BauNVO:
- Gaststättengesetz (GastG)
- § 4 I Nr. 3 (Versagungsgründe) (zu § 6 II Nr. 3)
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