Baunutzungsverordnung
1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15) |
(1) 1Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. 2Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. | Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, | |
2. | Tankstellen. |
(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 6a BauNVO
83 Entscheidungen zu § 6a BauNVO in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 16.02.2024 - 12 K 3303/20
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 5 S 1864/19
Gebäudebezogenheit der Festsetzung des Verhältnisses von Wohnungen oder ...
- OVG Saarland, 24.06.2021 - 2 C 215/19
Normenkontrollantrag, Ausweisung des Plangebiets als urbanes Gebiet nach § 6a ...
- BVerwG, 06.12.2022 - 4 BN 23.22
Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ...
- VG Freiburg, 18.04.2023 - 3 K 1796/22
Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung
- BVerwG, 13.06.2023 - 4 BN 33.22
Verfehlung des gestalterischen Auftrags durch den Bebauungsplans
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 8 C 10646/21
Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Festsetzung eines urbanen Gebietes im ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 8 C 10646/21
- OVG Sachsen, 15.12.2022 - 1 C 41/20
Normenkontrolle; Bebauungsplan; eingeschränktes Gewerbegebiet; faktisches ...
- VGH Bayern, 28.10.2019 - 1 CS 19.1882
Erfolglose Anfechtung der Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses und ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 09.09.2019 - M 11 SN 19.2479
Festsetzung eines urbanen Gebietes durch Bebauungsplan
- VG München, 09.09.2019 - M 11 SN 19.2479
Querverweise
Auf § 6a BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Art der baulichen Nutzung
- § 1 (Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete)
§ 3 (Reine Wohngebiete)
§ 11 (Sonstige Sondergebiete)
§ 13 (Gebäude und Räume für freie Berufe)
§ 13a (Ferienwohnungen)
§ 14 (Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen)
§ 15 (Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 245c (Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt)
- Schlussvorschriften
- § 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte)