Baunutzungsverordnung

   1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)   
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Textdarstellung

  

§ 6a
Urbane Gebiete

(1) 1Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. 2Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

(2) Zulässig sind

1. Wohngebäude,
2. Geschäfts- und Bürogebäude,
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4. sonstige Gewerbebetriebe,
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
2. Tankstellen.

(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden

1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,
2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,
3. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder
4. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), in Kraft getreten am 13.05.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.05.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt04.05.2017BGBl. I S. 1057

Rechtsprechung zu § 6a BauNVO

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Querverweise

Auf § 6a BauNVO verweisen folgende Vorschriften:

    Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
      Art der baulichen Nutzung
        § 1 (Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete)
        § 3 (Reine Wohngebiete)
        § 11 (Sonstige Sondergebiete)
        § 13 (Gebäude und Räume für freie Berufe)
        § 13a (Ferienwohnungen)
        § 14 (Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen)
        § 15 (Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Überleitungsvorschriften
          § 245c (Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt)
        Schlussvorschriften
          § 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte)
Was ist das?

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