Baunutzungsverordnung
| 1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15) |
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
| 1. | Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, | |
| 2. | Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, | |
| 3. | Tankstellen, | |
| 4. | Anlagen für sportliche Zwecke. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
| 1. | Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, | |
| 2. | Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, | |
| 3. | Vergnügungsstätten. |
Rechtsprechung zu § 8 BauNVO
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Literatur im Internet zu § 8 BauNVO
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Querverweise
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