Bauprüfverordnung

   Zweiter Teil - Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (§§ 9 - 15)   

§ 12
Anerkennungsausschuss

(1) Das Umweltministerium richtet für die Mitwirkung im Anerkennungsverfahren einen Ausschuss für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Bautechnik (Anerkennungsausschuss) ein und regelt dessen Geschäftsführung. Der Anerkennungsausschuss besteht aus

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Umweltministeriums, die oder der dem Ausschuss vorsitzt,
2. hauptberuflichen Professorinnen und Professoren der Fachrichtungen Baustatik, Massivbau, Stahlbau und Holzbau an einer deutschen Hochschule im Sinne von § 1 Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG),
3. jeweils einer von folgenden Institutionen oder Gruppen zu benennenden Person:
a) Landesstelle für Bautechnik beim Regierungspräsidium Tübingen,
b) Ingenieurkammer Baden-Württemberg,
c) Landesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik Baden-Württemberg,
d) Bauindustrie,
e) Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg,
4. weiteren fachlich geeigneten Personen.

(2) Das Umweltministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine Dauer von fünf Jahren; Wiederberufung ist möglich. Abweichend von Satz 1 endet die Mitgliedschaft im Anerkennungsausschuss, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nicht mehr vorliegen oder mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Der Abschluss eines bereits eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt von dieser Regelung unberührt.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig.

Rechtsprechung zu § 12 BauPrüfVO

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Deutschland - Nordrhein-Westfalen
21.09.2012
Führungskraft für Verwaltungsaufgaben, Schwerpunkt Baurecht
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
Brackenheim
23.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht

Literatur im Internet zu § 12 BauPrüfVO

Querverweise

Auf § 12 BauPrüfVO verweisen folgende Vorschriften:
    BauPrüfVO
      Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik
        § 15 (Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht