Bauprüfverordnung
| Zweiter Teil - Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (§§ 9 - 15) |
(1) Das Umweltministerium richtet für die Mitwirkung im Anerkennungsverfahren einen Ausschuss für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Bautechnik (Anerkennungsausschuss) ein und regelt dessen Geschäftsführung. Der Anerkennungsausschuss besteht aus
| 1. | einer Vertreterin oder einem Vertreter des Umweltministeriums, die oder der dem Ausschuss vorsitzt, | ||
| 2. | hauptberuflichen Professorinnen und Professoren der Fachrichtungen Baustatik, Massivbau, Stahlbau und Holzbau an einer deutschen Hochschule im Sinne von § 1 Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG), | ||
| 3. | jeweils einer von folgenden Institutionen oder Gruppen zu benennenden Person: | ||
| a) | Landesstelle für Bautechnik beim Regierungspräsidium Tübingen, | ||
| b) | Ingenieurkammer Baden-Württemberg, | ||
| c) | Landesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik Baden-Württemberg, | ||
| d) | Bauindustrie, | ||
| e) | Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg, | ||
| 4. | weiteren fachlich geeigneten Personen. | ||
(2) Das Umweltministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine Dauer von fünf Jahren; Wiederberufung ist möglich. Abweichend von Satz 1 endet die Mitgliedschaft im Anerkennungsausschuss, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nicht mehr vorliegen oder mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Der Abschluss eines bereits eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt von dieser Regelung unberührt.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig.
Rechtsprechung zu § 12 BauPrüfVO
3 Entscheidungen zu § 12 BauPrüfVO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2001 - 10 B 1827/00
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2003 - 9 A 249/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 21 A 3636/97
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