Bauprüfverordnung
| Zweiter Teil - Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (§§ 9 - 15) |
(1) Eine bereits in einem anderen Bundesland anerkannte prüfende Person kann, sofern gleichwertige Anerkennungsvoraussetzungen bestehen und sie das 65. Lebensjahr nicht überschritten hat, im Falle der Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Baden-Württemberg, von dem Umweltministerium ohne Anerkennungsverfahren nach § 13 als prüfende Person anerkannt werden.
(2) Die zuständige Baurechtsbehörde kann eine in einem anderen Bundesland anerkannte prüfende Person für eine Prüftätigkeit im Einzelfall zulassen.
(3) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als prüfende Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
| 1. | hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen, | |
| 2. | dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und | |
| 3. | die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. |
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher dem Umweltministerium anzuzeigen und dabei
| 1. | eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und | |
| 2. | einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten, |
vorzulegen. Das Umweltministerium soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(4) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als prüfende Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen das Umweltministerium bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Das Umweltministerium bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
| 1. | die in Satz 6 genannte Frist, | |
| 2. | die verfügbaren Rechtsbehelfe, | |
| 3. | die Erklärung, dass der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird, und | |
| 4. | im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 6 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind. |
Das Umweltministerium kann sich im Rahmen eines Gespräches mit dem Antragsstellenden vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen überzeugen. Über die Erteilung der Bescheinigung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; das Umweltministerium kann die Frist gegenüber dem Antragstellenden einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragstellenden vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 6 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
(6) Errichtet eine prüfende Person, die auf der Grundlage der Absätze 3 und 4 tätig wird, eine Niederlassung, so hat sie die Anschrift dem Umweltministerium mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 14 BauPrüfVO
7 Entscheidungen zu § 14 BauPrüfVO in unserer Datenbank:
- VG Köln, 31.10.2012 - 23 K 2670/12
- VG Köln, 26.09.2012 - 23 K 81/12
- VG Köln, 27.11.2012 - 2 K 4268/11
- VG Gelsenkirchen, 01.06.2012 - 6 K 4944/10
Werbetafel; Veranstaltungsverbot
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2007 - 10 A 2684/06
- OLG Braunschweig, 27.05.1999 - 8 U 3/99
Rechtsweg für Klage eines Prüfingenieurs für Baustatik
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2003 - 10 A 3464/01
GG Art. 3; BauO NRW § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2; BauO NRW § 13 Abs. 2 Satz 3; ...
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