Bauprüfverordnung

   Dritter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 15 - 18)   
§ 15
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" oder "Prüfingenieurin für Baustatik" führt.

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Literatur im Internet zu § 15 BauPrüfVO

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