Bauprüfverordnung
| Erster Teil - Bautechnische Prüfung (§§ 1 - 7) |
(1) Bei der Prüfung der bautechnischen Nachweise durch ein Prüfamt oder einen Prüfingenieur (prüfende Stelle) sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Werden Abweichungen von den nach § 3 Abs. 3 LBO bekanntgemachten technischen Baubestimmungen für gerechtfertigt gehalten, ist dies im Prüfbericht zu begründen.
(2) Die prüfende Stelle ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der durchgeführten Prüfung verantwortlich. Die Art der Prüfung der statischen Berechnungen ist der prüfenden Stelle freigestellt.
(3) Die prüfende Stelle kann fehlende Berechnungen oder Zeichnungen unmittelbar beim Verfasser der bautechnischen Nachweise anfordern. Werden fehlende Berechnungen und Zeichnungen nicht nachgereicht oder Beanstandungen nicht ausgeräumt, so hat die prüfende Stelle im Kenntnisgabeverfahren den Bauherrn und im Genehmigungsverfahren die Baurechtsbehörde zu benachrichtigen.
(4) Wird bei der Prüfung festgestellt, daß ein für die Verwendung eines nicht geregelten Bauproduktes erforderlicher Nachweis nicht vorliegt, hat die prüfende Stelle den Bauherrn davon unverzüglich zu unterrichten. Für nicht geregelte Bauarten gilt Satz 1 entsprechend.
Literatur im Internet zu § 3 BauPrüfVO
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