Bauprüfverordnung

   Erster Teil - Bautechnische Prüfung (§§ 1 - 7)   
§ 5
Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht

(1) Die Überwachung der Ausführung baulicher Anlagen in konstruktiver Hinsicht durch die prüfende Stelle kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, daß ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist. Insbesondere ist zu überprüfen, ob Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Nachweisen besteht.

(2) Bei der Überwachung ist ein entsprechender Nachweis zu verlangen, wenn

- für die Herstellung eines Bauprodukts auf Grund von § 17 Abs. 5 LBO vorgeschrieben ist, daß der Hersteller über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung oder eine Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen verfügt,
- für den Transport oder Einbau eines Bauprodukts auf Grund von § 17 Abs. 6 LBO die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 LBO vorgeschrieben ist.

Weitere Verpflichtungen der am Bau Beteiligten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung bleiben unberührt.

(3) Werden bei der Überwachung festgestellte Beanstandungen nicht behoben, so hat die prüfende Stelle die Baurechtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(4) Art, Umfang und Ergebnis der Überwachung sind von der prüfenden Stelle in einem Überwachungsbericht festzuhalten, der im Genehmigungsverfahren der Baurechtsbehörde und im Kenntnisgabeverfahren dem Bauherrn zuzuleiten ist.

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