Ist in Rechtsverordnungen auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben, sind dies in ihren jeweiligen Fachbereichen
| 1. | die nach § 2 anerkannten Sachverständigen, | |
| 2. | die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung, | |
| 3. | die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen für Anlagen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung, | |
| 4. | die von den anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen, | |
| 5. | die nach § 3 Abs. 2 und 3 berechtigten Personen. |
Die Sachverständigen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind von der obersten Baurechtsbehörde mit Name, Anschrift, Fachbereichen und Geltungsdauer der Anerkennung in einem Verzeichnis zu führen; Sachverständige nach Satz 1 Nr.4, die ihren Hauptwohnsitz nach Baden-Württemberg verlegt haben, können auf Antrag in das Verzeichnis aufgenommen werden.
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Querverweise
Auf § 1 BauSVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verkaufsstättenverordnung (VkVO)
- § 30 (Prüfungen)
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Besondere Betriebsvorschriften
- Betrieb technischer Einrichtungen
- § 37 (Prüfungen)