§ 1
Anerkannte Sachverständige

Ist in Rechtsverordnungen auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben, sind dies in ihren jeweiligen Fachbereichen

1. die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,
2. die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung,
3. die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen für Anlagen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung,
4. die von den anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen,
5. die nach § 3 Abs. 2 und 3 berechtigten Personen.

Die Sachverständigen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind von der obersten Baurechtsbehörde mit Name, Anschrift, Fachbereichen und Geltungsdauer der Anerkennung in einem Verzeichnis zu führen; Sachverständige nach Satz 1 Nr.4, die ihren Hauptwohnsitz nach Baden-Württemberg verlegt haben, können auf Antrag in das Verzeichnis aufgenommen werden.

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Literatur im Internet zu § 1 BauSVO

Querverweise

Auf § 1 BauSVO verweisen folgende Vorschriften:
    BauSVO
      § 2 (Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger)
      § 3 (Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger)
      § 5 (Erlöschen und Widerruf der Anerkennung)
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