(1) Der Sachverständige ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich zu prüfen.
(2) Der Sachverständige darf Prüfungen nur vornehmen, wenn er ihnen gewachsen ist, über die erforderlichen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügt und wenn seine Unparteilichkeit gewahrt ist; insbesondere darf er bei der Ausführung der technischen Anlage oder Einrichtung nicht als Vorgutachter, als Entwurfsverfasser, als Bauleiter oder als Unternehmer tätig gewesen sein. Er hat die Prüfungen selbst durchzuführen; zu seiner Hilfe darf er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.
(3) Der Sachverständige hat der obersten Baurechtsbehörde auf Verlangen Auskunft über seine Prüfungen zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen.
(4) Der Sachverständige muß sich auf den Sachgebieten, für die er anerkannt ist, hinreichend fortbilden und sich hierbei insbesondere über die geltenden baurechtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem laufenden halten.
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