§ 5
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung nach § 1 Nr. 1 und 2 erlischt

1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Baurechtsbehörde,
2. mit der Vollendung des 68. Lebensjahres,
3. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
4. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
5. wenn der Sachverständige durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird.

Der Sachverständige hat die sich aus Satz 1 Nr. 3 bis 5 ergebenden Gründe für das Erlöschen seiner Anerkennung unverzüglich der obersten Baurechtsbehörde mitzuteilen.

(2) Die Anerkennung nach § 1 Nr. 1 und 2 ist zu widerrufen, wenn der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat. Im übrigen bleibt § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

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Literatur im Internet zu § 5 BauSVO

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