(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.
(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden.
(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind
| 1. | die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum, | |
| 2. | die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, | |
| 3. | der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden, | |
| 4. | der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht, | |
| 5. | Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten, | |
| 6. | die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind, | |
| 7. | die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen. |
Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerbliche Bauvorhaben, wenn sie im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen oder in Gebieten durchgeführt werden, die dem Wohnen dienen, und wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung dieser Gebiete beizutragen.
(4) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 1 BausparkG
13 Entscheidungen zu § 1 BausparkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 16.03.2005 - 7 U 2857/04
Keine wohnungswirtschaftliche Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BSpkG bei ...
- OLG Hamm, 01.02.2010 - 31 U 130/09
Klausel über Abschlussgebühr wirksam
- BGH, 08.04.2003 - XI ZR 336/02
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Klage auf Auszahlung ...
- BFH, 12.12.1990 - I R 153/86
"Einlage" des Bausparers: Rückstellung für Darlehensverzichtsfall
- LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
Abschlussgebühr bei Bausparverträgen weiterhin zulässig
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 03.12.2009 - 2 U 30/09
Vertragsrecht - Zur Rechtmäßigkeit von Abschlussgebühren bei Bausparvertrag
- OLG Stuttgart, 03.12.2009 - 2 U 30/09
- BFH, 07.03.1973 - I R 48/69
Keine bauspartechnische Rückstellung oder sogenannte bauspartechnische Angrenzung ...
- BFH, 13.01.1994 - IV R 117/92
Einlage eines Bausparvertrags
- BFH, 08.12.1992 - VIII R 78/89
Verrechnung von Schuldzinsen mit Guthabenzinsen aus Bausparguthaben
- BFH, 24.07.1990 - VIII R 45/85
Abschlußgebühr für Bausparvertrag als Werbungskosten
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Querverweise
- Körperschaftssteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Bausparkassen
- § 21b (Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Bezeichnungsschutz
- § 40 (Bezeichnung "Sparkasse")
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 9 (Meldepflichten)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Bezeichnungsschutz
- §§ 40 (Bezeichnung "Sparkasse") (zu 1 ff 16)
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