§ 2
Rechtsform

(1) Private Bausparkassen dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden.

(2) Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen wird von den Ländern bestimmt.

Rechtsprechung zu § 2 BausparkG

Entscheidung zu § 2 BausparkG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 2 BausparkG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2 BausparkG:
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 1 ff (Wesen der Aktiengesellschaft) (zu 2 I)
    Sparkassengesetz (SpG)
      Sparkassen
        Wirtschaftsführung der Sparkassen
          § 30 (Jahresabschluss, Geschäftsbericht) (zu 2 II)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 2 BausparkG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht