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Gesetzesstand: 22. November 2008
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Übersicht BausparkG
§ 1
Begriffsbestimmungen
§ 2
Rechtsform
§ 3
Aufsicht
§ 4
Zulässige Geschäfte
§ 5
Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge
§ 6
Zweckbindung der Bausparmittel
§ 6a
Vermeidung von Währungsrisiken
§ 7
Sicherung der Forderungen aus Darlehen
§ 8
Versagung und Rücknahme der Erlaubnis
§ 9
Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
§ 10
Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 11
Abberufung von Geschäftsleitern
§ 12
Vertrauensmann
§ 13
Besondere Pflichten des Prüfers
§ 14
Bestandsübertragung
§ 15
Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
§ 16
Bezeichnung "Bausparkasse"
§ 17
Ausnahmen
§ 18
Bestimmungen für bestehende und für neue rechtlich unselbständige Bausparkassen
§ 19
Überleitungs-
bestimmungen
§ 20
§ 21
(Inkrafttreten)
Gesetz über Bausparkassen
§ 21
(Inkrafttreten)
Literatur im Internet zu § 21 BausparkG
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